Das Grundsteuergesetz stellt die gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer dar. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer auf inländische Grundstücke, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, und Erbbaurechte an Grundstücken und deren Bebauung. Die Grundsteuer wird von den Gemeinden erhoben.
Die Grundsteuerart A regelt die Besteuerung von Nutzflächen in der Land- und Forstwirtschaft, in der Grundsteuerart B wird jede Art von Grund und Boden besteuert und mit der nun wieder eingeführten Grundsteuerart C (Baulandsteuer) werden baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuert.
Das neue Grundsteuerrecht tritt am 1.1.2025 in Kraft. Die Umsetzung des Gesetzespakets beginnt bereits 2022 mit der Aufforderung an die Grundstückseigentümer zur Abgabe von Feststellungserklärungen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022. Die Erklärungspflicht beginnt ab 1.7.2022.
Bund und Länder versprechen den Steuerpflichtigen eine aufkommensneutrale Grundsteuerreform. Zum Ausgleich des Ansatzes der höheren Grundbesitzwerte wurden die Steuermesszahlen herabgesetzt.
Immobilieneigentümer von inländischen Grundstücken, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, müssen eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Auch Erbbauberechtigte sind abgabepflichtig.
Die Abgabepflicht beginnt ab 1.7.2022 und endet voraussichtlich am 31.10.2022.
Die Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte ergehen erstmalig ab dem 1.1.2025.
Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wurde beibehalten. Wie bisher müssen die Grundsteuerwerte im Zeitabstand von sieben Jahren neu festgestellt werden. 2022 sind alle Immobilieneigentürmer zur Abgabe einer Feststellungserklärung zur Grundsteuerermittlung verpflichtet.
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